AGB


Reisebedingungen für die Angebote der Ferienanlage Reiterhof Pilger
 
Diese Reisebedingungen, die bei der Buchung von Ihnen anerkannt werden, sind in Anlehnung an die Empfehlung des DRV (Deutscher Reisebüroverband) gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB erstellt worden.
 
Bitte lesen Sie unsere nachstehenden Reisebedingungen in Ruhe durch.
Diese Bedingungen und Hinweise regeln die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und uns. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Reise- und Zahlungsbedingungen gelten für alle von der Ferienanlage Reiterhof Pilger (FRhP) angebotenen Veranstaltungen.
 
1. Abschluss des Reisevertrages
Unser verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages wird mit der Reiseanmeldung (Buchungsbestätigungsformular) von Ihnen angemeldet. Ihre Reservierung wird von uns bestätigt mit der Rechnung und Vergabe der Buchungsnummern. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführtem Teilnehmer. Der Anmelder haftet für die von ihm angemeldeten Teilnehmer.
 
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch die FRhP zustande. Die Bestätigung der Reiseanmeldung erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Tagen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, weisen wir Sie hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hin. An dieses neue Angebot sind wir 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklären.
 
2. Bezahlung/Anzahlung
Der komplette Reisepreis ist spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig. Bitte geben Sie Ihre Buchungs-/Rechnungsnummer bei der Überweisung an. Die Anzahlung in Höhe der 20 % ist sofort fällig, soweit nichts anderes in der Bestätigung/Rechnung mitgeteilt wurde. Die Angaben im Internet stellen Richtwerte dar. Die Beschreibungen der Häuser bzw. Einrichtung dienen nur zur Information der Grundausstattung, da alle Häuser individuell eingerichtet.
 
3. Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Beschreibungen in unseren Angeboten verbindlich. Abänderungen von den Leistungsbeschreibungen in unseren Angeboten und Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von der FRhP schriftlich, in der Rechnung bestätigt worden sind.
 
4. Leistungs- und Preisänderungen
Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von der FRhP wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die FRhP ist verpflichtet, Sie von den Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern ihr dies möglich ist und die Änderungen und Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind. Die FRhP ist berechtigt, die ausgeschriebenen und bestätigten Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zu ändern, falls dies für die FRHP unumgänglich ist und zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die FRhP Sie bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Sie sind berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn Preisänderungen eintreten, die den Reisepreis um 5% übersteigen.
 
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
 
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Die Rücktrittserklärung sollte in Ihrem Interesse und aus Beweissicherheitsgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so können wir einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung berücksichtigt. Unser pauschalierter Anspruch auf Ersatz (Rücktrittsgebühr) beträgt:
 
Bei Stornierung vor Reiseantritt:
bis 8 Wochen vor Reisebeginn, erheben wir 15 % Verwaltungsgebühr
innerhalb 6 Wochen vor Reisebeginn, erheben wir 20 % Storno- /Verwaltungsgebühr
innerhalb 4 Wochen vor Reisebeginn, erheben wir 40 % Storno- /Verwaltungsgebühr
innerhalb 2 Wochen vor Reisebeginn, erheben wir 60 % Storno- /Verwaltungsgebühr
innerhalb 1 Woche vor Reisebeginn, erheben wir 90 % Storno- /Verwaltungsgebühr
 
5.2. Umbuchungen
Werden auf Ihren Wunsch nach Buchung der Reise vor Reiseantritt für einen Termin, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins vorgenommen (Umbuchung), wird von uns bis 30 Tage vor Reiseantritt eine Umbuchungspauschale von EUR 15,– erhoben. Alle Umbuchungswünsche können nur berücksichtigt werden, sofern deren Durchführung überhaupt möglich ist.
 
5.3. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn können Sie sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. In jedem Fall werden für unsere Mehrkosten EUR 5,– je Person berechnet.
 
5.4. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.
Wirksamkeit der Rücktritts-, Umbuchungs-und Änderungserklärungen Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tag wirksam, an dem sie bei uns vorliegen. Änderungswünsche und Rücktrittserklärungen sollten in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherheitsgründen schriftlich erfolgen.
 
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Wir werden uns um die Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen (als kostenlos bezeichnete) handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen, sich nicht in Anspruch genommene Leistungen von der Reiseleitung oder vom dem Leistungsgeber schriftlich bestätigen zu lassen.
 
7. Rücktritt und Kündigung durch die FRhP
Die FRhP kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
 
7.1 ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch die FRhP nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält (z.B. bei Prügeleien) , dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
 
7.2 Kündigt die FRhP, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sich aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen ergeben.

 

7.3 Bei Beschädigung des Freienhauses, die eine Vermietung unmöglich machen.
 
8. Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch die FRhP den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die FRhP für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen
 
9. Haftung durch die FRhP
 
9.1. Die FRhP haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
 
9.2. Die FRhP haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
 
10. Gewährleistung
 
10.1 Abhilfe
Wird die Reiseleistung nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Die FRhP kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die FRhP kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
 
10.2 Minderung des Reisepreises
Sie können nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen, wenn trotz Ihrer Mängelanzeige (siehe auch Ziffer 12) Reiseleistungen oder von Ihnen angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
 
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die FRhP innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag (in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen, zweckmäßig durch schriftliche Erklärung) kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der FRhP erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der FRhP verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch Ihr besonderes Interesse gerechtfertigt wird.
Sie schulden der FRhP den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Sie nicht völlig wertlos waren.
 
10.4 Schadenersatz
Verletzt die FRhP schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten, so ist sie Ihnen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie haben neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises (gemäß § 651 d BGB) oder Kündigung des Reisevertrages (gemäß § 651 e BGB) auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der Reise liegenden Schadens (gemäß § 651 f BGB), wenn Sie den Mangel ordnungsgemäß angezeigt haben (s. Ziff. 12).
 
11. Beschränkung der Haftung
 
11.1.Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung der FRhP ist auf den dreifachen Reisepreis* beschränkt:
 
11.1.1 Soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
 
11.1.2 soweit die FRhP für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
11.2. Deliktische Haftung
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die FRhP bei Personenschäden bis EUR 7.500,– * je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde
und Reise EUR 4000,–*. Die FRhP haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
*Diese Einträge werden derzeit mit der Versicherung neu verhandelt
 
12. Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der FRhP zur Kenntnis zu
geben. Kommen Sie durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu. Die Leistungsgeber sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
 
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen; dies sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse und aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Erklärt die FRhP zunächst Ihnen gegenüber, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis die FRhP Ihre Ansprüche schriftlich zurückweist.
 
14. Inkontinez
Bei Inkontinez unserer Gäste sind die entsprechenden Hilfsmittel mitzubringen und zur Verfügung zu stellen. Sollte es zu einer Verunreinigung kommen, werden 100,00 € (für Reinigen/Erneuern) pauschal in Rechnung gestellt und sind unverzüglich zu bezahlen.

 

15. Brandmeldeanlage

In der Anlage wurde 2015 eine Brandmeldeanlage installiert.

Daher sind die jeweiligen Rauchverbote in den Räumen einzuhalten.

Wird der Alarm durch unsachgemäße Handlungen ausgelöst und die Feuerwehr rückt an, entstehen Kosten, die vom Verursacher zu bezahlen sind.

 
16. Verwertung von Film und Bildmaterial
Die FRhP darf sämtliche Filme und Bilder die hier gemacht wurden und werden, unentgeltlich verwerten. Das gilt auch bei den Ausflügen.
 
17.Versicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, Reisekranken- und Reiserücktrittsversicherung. Wir bieten diese Leistung nicht selber an, können aber vermitteln.
 
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
 
19. Gerichtsstand
Sie können die FRhP nur an ihrem Betriebssitz, dies ist das zuständige Amtsgericht des Landkreises Harz, verklagen. Für Klagen der FRhP gegen Sie, wird ebenfalls der Betriebssitz der FRhP und das zuständige Gericht des Landkreises Harz vereinbart.
 
Verbindliche Hinweise

 

Die Anreise erfolgt ab 15.00 Uhr. Das Feriendomizil wird übergeben.

 

Parkplätze sind ausreichend vorhanden.
Bei Kindern werden diese von den Erziehungsberechtigten vorgestellt und übergeben.
Die Kinder reiten an der Longe, wenn sie am Reitprogramm teilnehmen, vor und werden nach ihrem Leistungsstand eingeteilt.
Die gültige Krankenkarte ist zu hinterlegen und die Anmeldung „Feriencamp“ (bei Ferienkindern) unterschrieben spätestens bei der Anreise abzugeben.
Kinder sind auf die Besonderheiten in einer Ferienanlage von den Eltern vorzubereiten.
(Mehrbettzimmer mit 4 – 12 Kinder, gemeinsame Toilette und Dusche, eigenes Aufräumen und Reinigen, 1 Betreuer/in für 8 – 12 Kinder, Einteilung beim Reiten in Anfänger, etwas Reiterfahrung, Reiterfahrung)
Es sollten keine Handys, iPods, teure e-Spiele etc. mitgegeben werden. Weiterhin empfehlen wir Taschengeld bei der Leitung zu hinterlegen. Die Ferienanlage kann hierfür keine Haftung übernehmen.
Ein Umziehen innerhalb der Anlage ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Leitung der FRhP möglich.
In den Ferienhäusern sind SAT-Anlagen, deren Receiver eine Grundeinstellung haben. Sollte eine Fehlfunktion vorliegen, bitten wir um Benachrichtigung.
Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich mitzuteilen.

 

Die Ferienhäuser, das Camp und die sanitären Anlagen werden im gereinigten Zustand übergeben und sind sauber zu halten.


Bei der Abreise, bis 10.00 Uhr, sind die Ferienhäuser, das Camp und die sanitären Anlagen im besenreinen Zustand zu übergeben.

 

Das Reinigen von Schuhen sollte ausschließlich am Stall durgeführt werden.


Geschirr ist abzuwaschen und die Heizungen sind abzustellen.
Der Müll ist nach Glas, Blech und Sonstigem zu trennen und an den Müllplatz zu bringen.
Für Essensreste steht eine eigene Abfalltonne zur Verfügung.
Beschädigungen sind unverzüglich mitzuteilen und es ist ein Protokoll zu fertigen.
Die Benutzung des Pools ist (für Kinder nur mit Aufsicht) in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.45, Uhr und 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr (oder nach gesonderter Absprache) gestattet.
Das Baden im Löschteich oder Biotop ist nicht erlaubt.
Das Klettern auf den Bäumen ist wegen der Unfallgefahr nicht erwünscht.
Der Aufenthalt auf den Stroh- oder Heuballen ist nicht erlaubt.
Die Nutzung der Traktoren und des Hoftracks ist ausschließlich nur den Mitarbeitern der FRhP erlaubt.
Das Betreten der Koppeln ist nur erlaubt, wenn keine Pferde dort stehen bzw. in Begleitung eines Betreuers.
Das Lagerfeuer darf nur von den Mitarbeitern der FRhP angezündet werden und anschließend nur von volljährigen Personen betreut werden.
Bei den Reitprogrammen besteht Helmpflicht (Unfälle ohne Helm werden so der Pferdehalterhaftpflicht gemeldet.)
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, findet das Reitprogramm bei Klassen- und Gruppenfahrten unter Anleitung eines qualifizierten Mitarbeiters und unter aktiver Mithilfe der Betreuer statt.
Die Pferde sowie das Sattel-, Zaum- und Putzzeug wird von den Mitarbeitern herausgegeben und ist vollständig zurück zu geben.
Das gleiche gilt für die Reithelme. Mit diesen ist pfleglich umzugehen.
Es sollte festes Schuhwerk und enganliegende Kleidung getragen werden.
In den kühleren Jahreszeiten sind Handschuhe zwingend Voraussetzung.
Das Benutzen von Gerten oder der Einsatz von Sporen ist bei unseren Pferden nicht erlaubt.
Die von den Mitarbeitern des FRhP (auch mit Jahresverträgen) betreuten Kinder helfen z.T. bei den Aufgaben mit. Sie übernehmen allerdings keine Aufsichts- oder Betreuungsfunktionen der eigentlichen Betreuer.
Die Mithilfe beim Füttern ist möglich.
Zufüttern ist ausdrücklich nicht erlaubt bzw. nur nach Absprache mit unserem Stallmeister.
Eigenständige Geländeausritte bedürfen gemäß den Vorschriften der Pferdehalterhaftpflichtversicherung der schriftlichen Bestätigung, dass man erfahrener
Reiter/in ist bzw. über so viel Reiterfahrung verfügt, um ein Pferd im Gelände in allen Schrittarten zu beherrschen (Formular liegt im Büro/ist hinterlegt).
Fußball spielen und Volleyball etc. sind möglich.
Den Hofhunden ist mit dem entsprechenden Respekt zu begegnen (bitte nicht füttern) und nicht weglaufen.
Die Katzen sollten eigentlich auch nicht gefüttert werden.
Die Betreuer weisen alle Teilnehmer von Kremserfahrten daraufhin, dass es untersagt ist, während der Fahrt auf- oder abzusteigen, oder dass neben dem Kremser gegangen wird.
Bei den Klassen-/Gruppenfahrten und Ferienfreizeiten stellen die Verantwortlichen sicher, dass Ihre Kinder/Bewohner frei von Läusen sind.
Bettnässen oder andere Krankheiten sind rechtzeitig anzuzeigen.
Besondere Essgewohnheiten (vegetarisch/vegan) sollten frühzeitig abgesprochen/ggfs. vertraglich vereinbart werden.
Die elektrischen Anlagen (Musik, Beamer) dürfen nur vom befugten Personal bedient werden.
Bei Gruppenreisen werden in der Regel das endgültige Programm, die Mahlzeiten und die abendliche Aktivitäten vor Ort abgesprochen und im „Wochenplan“ mit veröffentlicht.
Die Frühstückszeiten sind von 08.30 – 09.45 Uhr, Mittag 12.00 – 14.00 Uhr, Abendessen 18.00 – 19.30 Uhr.
Der jeweilige Wochenplan für das Programm und die Mahlzeiten wird ausgehangen.
Kinder und Jugendliche dürfen das Gelände der Ferienanlage nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betreuer verlassen.
Abendruhe ist grundsätzlich ab 20.00 Uhr und für die Kinder Zimmeraufenthalt ab 22.00 Uhr
Für Rauchen und Alkohol gilt das Jugendschutzgesetz; Rauchen im Bereich des Stalles und dessen Umgebung ist nicht erlaubt.
Raucherecke ist an der Gaststätte „Maxl`s Reitersnack“ eingerichtet.
Auf den Terrassen darf gegrillt werden. Bei Beschwerden des Nachbarn sollte einvernehmlich Abhilfe geschaffen werden.
Auf die Pflicht zur Mängelanzeige gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB Info VO machen wir nochmals besonders aufmerksam. Auch, dass die Zusatzleistungen im Angebot wie z.B. Reiten für die Kinder, Kremserfahrt, Lagerfeuer etc. kostenfrei sind.
Unfälle sind unverzüglich der Leitung anzuzeigen und es ist ein Protokoll zu fertigen.
Den Weisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
Bei der Einweisung wird u.a. auf den Feuerwehrplan, die Brandmeldeanlage und den Sammelstellen im Freien und den jeweiligen Feuerlöschern hingewiesen.
Sie erhalten einen kurzen Überblick über das Gelände mit 6,6 ha Größe (s. Präsentation im Internet).